Beschwerdeschreiben an den Verfassungsgerichtshof als PDF
ERV
Verfassungsgerichtshof Freyung 8
1010 Wien
Wien, am 25. Juni 2025
FIALA/VFGH/WP/WP/köh
20250625_VfGH-Beschwerde_finfin.docx
Beschwerdeführer Information
Beschwerdeführer: Dr. Christian Fiala, PhD, geb. 11.05.1959
Mariahilfergürtel 37, 1150 Wien
vertreten durch: Zacherl Schallaböck Proksch
Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH
Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien
Vollmacht gem § 8 RAO erteilt.
Gemäß § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen (P132295).
Gebühreneinzug:
AT09 2011 1838 6108 1700 GIBAATWWXXX
Belangte Behörden
Belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Weihburggasse 10-12, 1010 Wien
Belangtes Verwaltungsgericht:
Verwaltungsgericht Wien Muthgasse 62
1190 Wien
angefochtenes Erkenntnis:
Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.5.2025, GZ: VGW-162/006/16569/2024-9
Hauptanträge
I. Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG
II. Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH gem Art 144 Abs 3 B-VG und § 87 Abs 3 VfGG
angefochtenes Erkenntnis in Kopie Vollmacht erteilt gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 30 Abs 2 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG
I. Hauptteil
Der Beschwerdeführer erhebt innerhalb offener Frist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12.5.2025, GZ: VGW-162/006/16569/2024-9, zugestellt am 14.5.2025, nachstehende
Beschwerde gemäß Art 144 B-VG
an den Verfassungsgerichtshof,
- wegen der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Art 144 Abs 1 erster Tatbestand B-VG), insbesondere der Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG und Art 1, 1. ZP EMRK, sowie des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 7 B-VG, sowie
- wegen der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (Art 144 Abs 1 zweiter Tatbestand B-VG), nämlich insbesondere des § 109 ÄrzteG idF, des § 56 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (WFF) sowie des Abschnittes I der Beitragsordnung für den WFF der Ärztekammer für Wien,
und führt dazu aus wie folgt:
1. Allgemeines zu den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern
1.1 Grundlagen und Aufgaben
Um den Wohlfahrtsfonds und dessen Entwicklung über die Jahre zu verstehen, ist es sinnvoll, sich die Anfänge in Erinnerung zu rufen. Die ersten Wohlfahrtseinrichtungen für Ärzte wurden eingerichtet, noch bevor es staatliche Pensionseinrichtungen gab. In kollegialer Solidarität entstand im Jahr 1882 die Einrichtung der Pensions- und Invalidenkasse des österreichischen Ärzteverbandes. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Wohlfahrtsfonds aufgrund der sehr spezifischen Nachkriegssituation weitergeführt. Die Beiträge von aktiven Ärzten kam pensionierten oder kriegsinvaliden Ärzten zu Gute.
Diese ursprüngliche Situation hat sich inzwischen massiv verändert, insbesondere gibt es heute eine staatliche Pensionsvorsorge, die auch für Ärzte gilt, allerdings ist die Struktur des Wohlfahrtsfonds im Wesentlichen die Gleiche geblieben, insbesondere die Zwangsmitgliedschaft.
Quelle: Vgl https://wohlfahrtsfonds.wien/testbeitrag-1 und https://www.benefit.at/allgemein/wissen-fuer-aerzte-die-geschichte-des-wohlfahrtsfonds/
Mittlerweile existiert bekanntlich ein staatliches Versorgungssystem genau für die gleichen Lebens-Situationen, in welches Ärzt:innen und konkret auch der Beschwerdeführer einzahlen (einzahlen musste). D.h. im Gegensatz zur Situation zu Zeiten der Gründung des Wohlfahrtsfonds ist dieser inzwischen lediglich eine zweite, zusätzliche Säule der Altersvorsorge geworden, neben der verpflichtenden staatlichen Vorsorge und Versicherung.
Die Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sind nach § 66a Abs 1 Z 7 ÄrzteG spezifische, auf die Bedürfnisse des Ärztestands abgestellte Versorgungseinrichtungen, die den Zweck und die Aufgabe haben, den Kammerangehörigen im Pensions-, Krankheits- und Todesfall Versorgungsleistungen zu sichern. Nach § 96 ÄrzteG bildet der Wohlfahrtsfonds ein Sondervermögen der Ärztekammer.
Der Wohlfahrtsfonds soll nach der Intention des Gesetzgebers ein Vorsorgewerk darstellen, dessen Erhalt und Verwaltung im überwiegenden Interesse der Ärzteschaft gelegen ist. Nach der Rechtsprechung des VfGH stellt der Wohlfahrtsfonds „ein zweckgebundenes Vermögen der Kammerangehörigen dar, das im Wesentlichen von jenen durch Beitragszahlungen während der Zeit der Kammermitgliedschaft geschaffen und derart ständig gespeist wird“ (VfGH 24.6.2009, G 74/08 ua).
1.2 Pflichtmitgliedschaft und (Zwangs-)Beiträge
Gemäß § 109 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Diese Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht unterscheidet sich fundamental von der Situation anderer Berufsgruppen und stellt aus Sicht des Beschwerdeführers einen sachlich nicht gerechtfertigten und schwerwiegenden Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte dar, insbesondere weil sich die gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation seit der Nachkriegszeit fundamental verändert hat.
1.3 Vergleich mit anderen Versorgungssystemen
Während der VfGH in seiner Entscheidung vom 24.6.2009, G74/08 ua, V385/08 ua, ausführte, dass „eine Analyse aller Kammern der freien Berufe ergibt, dass (auch) die (ergänzende) Versorgung von nicht mehr aktiven (ehemaligen) Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes im überwiegenden Interesse der im Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen liegt“, übersieht diese Betrachtung die fundamentalen Unterschiede in der Qualität der Verwaltung der Vorsorgesysteme:
Während andere Kammern der freien Berufe durchaus auch Pflichtmitgliedschaften und Versorgungseinrichtungen haben, aber bemüht sind, die Interessen der Mitglieder bestmöglich zu wahren, ist der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien – wie Rechnungshofberichte aus den Jahren 2011 und 2023 belegen – durch eine über Jahrzehnte anhaltende Misswirtschaft bzw systematische Schlechtverwaltung gekennzeichnet, wobei die durch schuldhaftes Verhalten der Verantwortlichen verursachten Millionenverluste den Mitglieder über 19 Jahre als zusätzlicher Pflichtbeitrag aufgebürdet wurde. Dies kommt geradezu einer Wert- und Kapitalvernichtung gleich und steht in eklatantem Widerspruch zu den Zielen des Wohlfahrtsfonds.
Anmerkung 1: Alle Ziviltechniker wurden per 1.1.2013 ins SVA-System übertragen und damit der Wohlfahrtsfonds als Pensionsvorsorge der ZT aufgelöst.
Anmerkung 2: Berichte des Rechnungshofes unter: https://wohlfahrtsfonds.info/rechnungshofbericht/
Insbesondere der weiter unten im Detail dargelegte Wertverlust bzw die negative Entwicklung von über 25% des Wertpapierportfolios innerhalb von 12 Jahren stellen – vorsichtig formuliert – eine bemerkenswerte Besonderheit dar, die bei vergleichbaren Einrichtungen oder Kammern jedenfalls nicht dokumentiert ist. Auch den damit verbundene Wertverlust müssen wieder die, durch staatlichen Zwang gebundenen Pflichtmitglieder mittels ihre (zusätzlichen) Beiträge ausgleichen, obwohl ihnen ja eigentlich eine zusätzliche private Altersabsicherung (zusätzlich zur staatlichen Pensionsversicherung) in Aussicht gestellt und sogar gesetzlich vorgeschrieben wurde.
Anmerkung 3: siehe https://wohlfahrtsfonds.wien/testbeitrag-1 und Erläuterung 1
Anmerkung 4: Als „Altlast“ bezeichnet, siehe Rechnungshofbericht 2011 und Erläuterung 2 und Erläuterung 3
In anderen europäischen Staaten, aber auch in anderen österreichischen Bundesländern existieren durchaus effizient verwaltete Versorgungssysteme für Ärzt:innen, die nicht zu der in Wien beobachtbaren systematischen Kapitalvernichtung führen, wie auch die opt-out-Möglichkeiten in § 112 Abs 2 ÄrzteG für Ärzt:innen, die einem Wohlfahrtsfonds eines anderen Bundeslandes zugehörig sind, oder für EU-Bürger:innen indirekt belegen.
2. Sachverhalt
2.1 Persönliche Situation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und war von 01.06.2003 bis 31.05.2024 ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Seit 20.05.2003 ist er auch ärztlicher Leiter des „Gynmed Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung“, Mariahilfergürtel 37, 1150 Wien.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 13.09.2024, Zl. 23248-B-0001283025, wurde dem Beschwerdeführer der Fondsbeitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2023 vorgeschrieben.
Anmerkungen:
- Alle Ziviltechniker wurden per 1.1.2013 ins SVA-System übertragen und damit der Wohlfahrtsfonds als Pensionsvorsorge der ZT aufgelöst.
- Berichte des Rechnungshofes unter: https://wohlfahrtsfonds.info/rechnungshofbericht/
- siehe https://wohlfahrtsfonds.wien/testbeitrag-1 und Erläuterung 1
- Als „Altlast“ bezeichnet, siehe Rechnungshofbericht 2011 und Erläuterung 2 und 3
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien, welcher mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 12.5.2025, GZ: VGW-162/006/16569/2024-9, als unbegründet abgewiesen wurde.
2.2 Systematische Schlechtverwaltung des Wohlfahrtsfonds
Der Wohlfahrtsfonds Wien erfüllt seine gesetzliche Aufgabe, insbesondere der Alterssicherung, nicht, sondern hat – ganz im Gegenteil – in den letzten 40 Jahren und bis heute zu einer massiven Kapitalvernichtung und damit zu einem erheblichen Schaden für die Mitglieder, die Ärzte in Wien sowie ihrer Angehörigen/Hinterbliebenen, geführt. Dies ist teils auch auf die gesetzwidrige Verwaltung des WFF durch die Verantwortlichen zurückzuführen:
2.2.1 Historische Misswirtschaft der 1980er Jahre
Schon in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts drohte das Umlagesystem des WFF zu kollabieren bzw in die Zahlungsunfähigkeit zu schlittern, weil die Auszahlungen über viele Jahre vier- bis fünfmal höher waren als die eingehobenen Beiträge. Diese immense Misswirtschaft – gepaart mit schlechten Investitionen – führten demnach zu Verlusten in Höhe von mehr als € 200 Mio.
Anmerkung 5: siehe Rechnungshofbericht 2011 sowie Erläuterung 2 und Erläuterung 3
2.2.2 Rechnungshofbericht 2011
In einem Rechnungshofbericht aus dem Jahr 2011 (GZ 003.677/004-3B2/11) wurde diese Misswirtschaft untersucht und massiv kritisiert: Der Rechnungshof stellte ua fest, dass bis Mitte der 1980er-Jahre der Grundsatz, wonach ein „geschlossenes Versicherungssystem“ nur Bestand haben kann, wenn die ausbezahlten Leistungen durch Beitragseinnahmen gedeckt sind, vernachlässigt worden war. Die Pensionsleistungen betrugen damals etwa das Vier- bis Fünffache (!!) der einbezahlten Beiträge. Der Wohlfahrtsfonds war durch die fehlende Beitrags-Leistungs-Äquivalenz in seiner Existenz ernsthaft gefährdet.
Um den durch die schlechte Verwaltung des WFF verursachten damaligen Verlust auszugleichen, wurde ein Kredit aufgenommen und den Mitgliedern über viele Jahre ein zusätzlicher Beitrag von 10% bis zu 20% (ab dem Beitragsjahr 1994) vorgeschrieben, der nicht pensionswirksam war. Dieser Ausgleich der Verluste aus den früheren Jahren wurde irreführend als „Altlastenbeitrag“ bzw „Solidaritätsbeitrag“ bezeichnet. Die Rückzahlung dieses Kredites wurde bis 2023 ausgedehnt, um den Schaden auf noch mehr Jahrgänge zu verteilen. D.h. die Mitglieder der ÄK Wien wurden durch ihre staatlich verordnete Pflichtmitgliedschaft in einer angeblichen Altersversorgung dazu gezwungen, für den durch Misswirtschaft über viele Jahre entstandenen Schaden in Höhe von ca 200 Mio Euro aufzukommen.
2.2.3 Rechnungshofbericht 2023 – Fortsetzung der Misswirtschaft
In einer rezenten Überprüfung kritisierte der Rechnungshof die Gebarung der ÄK für Wien und insbesondere auch die Verwaltung des WFF abermals (Rechnungshofbericht 2023, GZ 005.190/PII-4/2023). Der RH bemängelte ua, dass in die Berechnung des Verkehrswerts im Bereich der Immobilien auch das „Potenzial“ aus geplanten, aber noch gar nicht bewilligten bzw realisierten Umbauten einfloss. Der Verkehrswert sollte jedoch den aktuellen, vorhandenen Wert einer Immobilie widerspiegeln, da eine Wertsteigerung durch geplante Umbauten stets mit Unsicherheiten verbunden ist.
Klumpenrisiko durch Grabenhof-Kauf: Der Rechnungshof kritisierte besonders scharf den Ankauf des „Grabenhofs“ am Graben 14-15 um ca. € 340 Mio im Jahr 2021. Zur Finanzierung wurde ein Kredit in Höhe von ca. € 300 Mio aufgenommen, der etwa einem Drittel des gesamten Wohlfahrtsfonds-Vermögens entspricht. Dieser Kredit läuft über 15 Jahre und ist endfällig. Der Anlageberater hielt bereits in seinem Bericht im November 2021 fest, dass die Ärztekammer für Wien mit diesem Ankauf „ein hohes Einzelobjektrisiko (Klumpenrisiko)“ eingegangen sei. Ferner wurde der Grabenhof am Höhepunkt einer Immobilienblase und damit anlagestrategisch zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt zu einem denkbar hohen Preis gekauft.
Anmerkung 6: siehe Erläuterung 4
Problematische Kreditkonstruktion: Der aufgenommene Kredit weist mehrere bedenkliche Merkmale auf:
- 15-jährige Laufzeit mit endfälliger Rückzahlung
- Ratenzahlungen ab Ende 2029 von € 2,50 Mio vierteljährlich
- Besicherung mit sämtlichen Immobilien der Ärztekammer (Simultanhaftung)
- Keine Verbücherung der Pfandrechte
Demnach wurden – obwohl die wirtschaftliche Situation in 15 Jahren nicht vorhersehbar ist und unklar ist, ob der Wohlfahrtsfonds dann in der Lage sein wird, den endfälligen Kredit zurückzuzahlen – sämtliche Sicherheiten des Wohlfahrtsfonds, die Immobilien, verpfändet. Diese riskante Anlagestrategie, die aus Sicht des Beschwerdeführers eher einem „Casinoverhalten“ entspricht als einer verantwortungsbewußten Altersvorsorge, wurde den Mitgliedern bis heute nicht kommuniziert.
Fehlende Risikobegrenzung: Der Rechnungshof bemängelte überdies, dass die Ärztekammer für Wien keine Obergrenzen für Ankaufspreise einzelner Immobilien definiert hatte und dass die Richtlinien keine Vorgaben zur Möglichkeit kreditfinanzierter Immobilienprojekte und zur Begrenzung des damit verbundenen Risikos enthielten.
Zusätzliche Finanzierungs- und Vermietungsrisiken: Der RH kritisierte das zusätzliche Finanzierungsrisiko bei Veränderungen der Zinssätze, der Sicherheitsanforderungen oder der Rahmenbedingungen bei Kreditvergaben sowie das Vermietungsrisiko durch erhöhtes Ausfall- bzw. Leerstandsrisiko oder erhöhte Betriebskosten infolge steigender Energiepreise.
Fragwürdige Maklerprovisionen: Für den Ankauf einzelner Immobilien zahlte die Ärztekammer Maklerprovisionen von 1,5% bis 2,0% des Ankaufspreises. Besonders problematisch war eine Zahlung von 500.000 EUR bzw. 400.000 EUR „Tippgeber-Provision“ an zwei Makler für den Hinweis auf ein Immobilienkaufangebot. Auch den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds wurde jede Auskunft über die Identität der Empfänger, bzw. deren genaue Leistung verweigert.
Signa-Verbindung beim Meinl-Haus: Besonders bedenklich ist der Kauf des Meinl-Hauses am Graben 19 um 80 Millionen Euro von der insolventen Signa-Gruppe im Dezember 2023. Dieser Verkauf erfolgte unter Zeitdruck, da Signa kurz vor der Insolvenz stand und dringend Liquidität benötigte. Dabei flossen Provisionen in Höhe von fast zwei Millionen Euro, wobei eine Maklerin eingesetzt wurde, die mit einem involvierten Signa-Manager verheiratet war. Ein Ermittlungsbericht der sog. SOKO-Signa zeigt auf, dass dieser „Deal“ unter höchst fragwürdigen Umständen zustande kam. Aus wirtschaftlicher Sicht erfolgte der Kauf in der Erwartung, den langjährigen Mieter Meindl zu kündigen und die Flächen marktgerecht vermieten zu können. Dieses Projekt scheiterte, womit sich der Kauf als denkbar schlechte Anlage herausstellt (Rendite vermutlich unter 1% pa). Eine genaue Angabe hierzu wird den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bis dato verweigert.
2.2.4 Aktuelle Kapitalvernichtung im Wertpapierportfolio
Aktuell ist ca. die Hälfte des Vermögens des WFF in Wertpapieren angelegt. Diese haben seit Beginn des sog „Masterfonds 2011“ zwar nominell bis 4/2024 um ca 12,2% an Wert gewonnen, jedoch betrug die Inflation im gleichen Zeitraum 42,7%. Aus den Daten ergibt sich inflationsbereinigt eine Kapitalvernichtung von mehr als einem Viertel des Werts in 12 Jahren: Um zumindest mit der Inflation Schritt zu halten, hätte der Fonds nominell im genannten Zeitraum um 40,6% zulegen müssen – tatsächlich lag der nominale Zuwachs aber nur bei 12,2%, der reale Verlust damit bei 28,4% (!).
Den ca. 14.000 Mitgliedern in Wien werden aus Sicht des Beschwerdeführers wesentliche Informationen zum WFF vorenthalten, wie insbesondere:
- die inflationsbereinigt sehr schlechte Entwicklung des „Masterfonds 2011“
- die erfolgte – aber bislang nicht verbücherte – Verpfändung aller Immobilien als Sicherheit für den endfälligen Kredit von € 300 Mio
- sonstige Details zu den problematischen Immobiliengeschäften, wie die sehr schlechte Rendite des Kaufes des „Meindl“-Hauses am Graben von unter 1%.
Anfragen von Mitgliedern und Anforderungen von Unterlagen werden entweder abgelehnt oder nur mit großer Verzögerung und nur auszugsweise ausgehändigt. Selbst dem Beschwerdeführer wurde in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsausschusses des WFF erst nach ca. 2 Jahren der Kauf- und Kreditvertrag bezüglich des Grabenhofs nur eingeschränkt – nämlich nur zur Einsichtnahme in den Fließtext – zugänglich gemacht.
Die Performance des Wertpapierportfolios wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und in den Informationen der ÄK an die Mitglieder stets nur nominal ausgegeben, ohne die verheerende inflationsbereinigte Entwicklung zu erwähnen. Die Mitglieder wären damit fast besser beraten, wenn sie ihre Beiträge unter dem sprichwörtlichen „Kopfpolster“ verwahren würden.
In jedem Fall werden Mitglieder durch die Verpflichtung zur Beitragsleistung der Möglichkeit beraubt, selbst vorzusorgen und eine sinnvollere und ertragreichere Veranlagung vorzunehmen. Ferner werden sie durch die Pflichtmitgliedschaft auch noch gezwungen, zusätzlich für allfällige weitere – durch Misswirtschaft verursachte – Verluste aufzukommen (wie bei dem Defizit von 200 Mio€ in den 1990-er Jahren).
3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2025, GZ: VGW-162/006/16569/2024-9, wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 14.5.2025 zugestellt. Die vorliegende, am heutigen Tag erhobene und im elektronischen Weg eingebrachte Beschwerde, ist daher rechtzeitig.
4. Beschwerdegründe
4.1 Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK)
Die Pflichtmitgliedschaft beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und die damit verbundene Zwangsbeitragspflicht stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers dar.
Von der Eigentumsfreiheit werden nicht nur bestehende Eigentumsrechte, sondern auch unbedingt entstandene Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen bzw. Forderungen geschützt. Auch Ansprüche, die im öffentlichen Recht ihre Grundlage haben, werden vom Eigentumsbegriff des Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZP EMRK umfasst (VfSlg 15.129 [zur Notstandshilfe]).
Die zwangsweise Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds beraubt den Beschwerdeführer der Möglichkeit, selbst über die Verwendung seines Vermögens zu entscheiden und insbesondere eine sinnvollere und ertragreichere Veranlagung vorzunehmen.
Besonders gravierend ist in diesem Zusammenhang die inadäquate Verwaltung der Fondsmittel durch die Ärztekammer, die zu einem realen und massiven Wertverlust der aus den Beiträgen angeschafften und verwalteten Vermögenswerte führt. Diese systematische Kapitalvernichtung, die sich in einem inflationsbereinigten Verlust von mehr als einem Viertel des Wertpapierportfolios in 12 Jahren manifestiert, verletzt das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers in verfassungswidriger Weise.
Gemäß § 3 Abs 2 der Satzung des WFF der ÄK für Wien sind „die zur dauernden Anlage verfügbaren Vermögensbestände des Wohlfahrtsfonds unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Veranlagung des Gesamtvermögens möglichst fruchtbringend anzulegen.“ Diese gesetzliche Verpflichtung wird systematisch verletzt, was den Eigentumseingriff verfassungswidrig macht.
4.2 Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG)
Der Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) bindet auch den Gesetzgeber und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (Holoubek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 7/1 B-VG, Rz 122 mwN). Die Freiheit des Gesetzgebers endet dort, wo keine wesentlichen Unterschiede im Tatsächlichen bestehen und daher rechtliche Gleichbehandlung geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Gleichheitsgrundsatz aus folgenden Gründen verletzt:
4.2.1 Doppelversicherungspflicht bei niedergelassenen Ärzten
Niedergelassene Ärzte wie der Beschwerdeführer unterliegen einer besonderen Belastung durch Doppelversicherungspflicht: Sie sind sowohl im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer als auch in der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nach dem FSVG pflichtversichert: Ärzte mit eigener Ordinationsstätte bzw. Gesellschafter von Gruppenpraxen unterliegen gemäß § 2 Abs 2 FSVG der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung.
Verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, dass Ärzte damit fast ausnahmslos in zwei gesetzlichen Systemen der beruflichen Altersversorgung versichert sind. Diese Doppelbelastung ist bei anderen freien Berufen nicht in diesem Ausmaß gegeben, und ist auch sachlich nicht begründbar: Im Gegensatz zu niedergelassenen Ärzten haben andere Berufsgruppen deutlich mehr Freiheiten bei der Gestaltung ihrer Altersvorsorge. Während andere Kammern der freien Berufe durchaus auch Pflichtmitgliedschaften haben, gewähren sie ihren Mitgliedern in der Regel mehr Optionen und Wahlmöglichkeiten bei der Ausgestaltung der Altersvorsorge. So unterliegen etwa Rechtsanwälte zwar auch einer Pflichtmitgliedschaft bei ihrer jeweiligen Kammer wie auch einer Pflichtversicherungs- bzw Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung, nicht aber einer derartigen Doppelversicherungspflicht.
Die Kombination aus Doppelversicherungspflicht (SVS + Wohlfahrtsfonds) und fehlender Wahlfreiheit stellt niedergelassene Ärzte gegenüber anderen Berufsgruppen ohne sachliche Rechtfertigung erheblich schlechter. Dies ist verfassungsrechtlich nicht begründbar. Diese systematische Benachteiligung einer spezifischen Berufsgruppe verletzt den Gleichheitsgrundsatz umso schwerer, als sie mit einer dokumentierten Kapitalvernichtung einhergeht.
5. Keine entschiedene Rechtssache
Die bisherige Rechtsprechung des VfGH zur Pflichtmitgliedschaft in Kammern (etwa VfSlg 18731/2009) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da diese Entscheidungen unter völlig anderen tatsächlichen Voraussetzungen ergangen sind. In den bisherigen Entscheidungen lag keine systematische Schlechtverwaltung und Kapitalvernichtung vor, wie sie hier durch die Rechnungshofberichte 2011 und 2023 dokumentiert ist.
Der VfGH hat die Pflichtmitgliedschaft bisher nur unter der Voraussetzung als verfassungskonform angesehen, dass die Selbstverwaltungskörper ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Wie der VfGH in VfSlg 17.869/2006 ausführte, hat sich der eigene Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers „auf Angelegenheiten zu beschränken, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden.“
Eine systematische Misswirtschaft liegt aber gerade nicht im Interesse der Mitglieder, sondern schadet ihnen massiv. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Pflichtmitgliedschaft entfällt daher, wenn der Selbstverwaltungskörper seine Aufgaben in einer Weise wahrnimmt, die den Interessen der Mitglieder zuwiderläuft.
6. Beschwerdelegitimation und Antragslegitimation
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere der Eigentumsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz, verletzt und daher gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert. Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des verfassungswidrigen Eingriffes zur Verfügung, weshalb er zur vorliegenden Beschwerdeführung gezwungen ist.
7. Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens
Der Beschwerdeführer regt hiermit die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 109 ÄrzteG idF sowie die entsprechenden Bestimmungen der Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wegen Verfassungswidrigkeit an. Insbesondere wird die Prüfung folgender Bestimmungen angeregt:
- § 109 ÄrzteG 1998 idF, soweit er eine Pflichtmitgliedschaft beim Wohlfahrtsfonds vorsieht
- § 56 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Kapitaldeckungsverfahren)
- § 3 Abs 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (Vermögensveranlagung)
- Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Diese Bestimmungen erscheinen verfassungswidrig, da sie eine systematische Kapitalvernichtung ermöglichen und rechtlich absichern, ohne den Mitgliedern eine Möglichkeit zu eröffnen, sich dieser schädlichen Zwangsveranlagung zu entziehen.
8. Beschwerdeanträge
Aus den in der Beschwerde angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer die umseitigen
Anträge,
der hohe Verfassungsgerichtshof wolle
- gemäß §§ 19, 84 VfGG eine mündliche Verhandlung durchführen
- das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2025, GZ: VGW-162/006/16569/2024-9, gemäß § 87 Abs 1 VfGG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufheben,
- der Ärztekammer für Wien als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten aufzuerlegen, wobei im Sinne des § 27 letzter Satz VfGG Kostenzuspruch für alle regelmäßig anfallenden Kosten zuzüglich USt begehrt wird.
II. Eventualantrag
Für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer weiters den Antrag, die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG und § 87 Abs 2 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in sonstigen Rechten verletzt wurde. Der Beschwerdeführer behält sich für diesen Fall nähere Ausführungen in einer Revision vor.




